Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schönhorst Immobilien-Projekte

  1. Angebote
    Unseren Angeboten liegen die uns vom Auftraggeber erteilten Auskünfte zugrunde. Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren auf Informationen, die uns übermittelt wurden. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
  2. Weitergabe von Informationen und Unterlagen
    Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selber bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter oder befugter Weitergabe ein Vertrag mit diesen Dritten zustande, so führt dies ebenfalls zu einem Provisionsanspruch unsererseits in voller Höhe.
  3. Vorkenntnis
    Ist Ihnen die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ist in jedem Falle bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt eine Provision zu zahlen.
  4. Entstehen des Provisionsanspruchs
    Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (zum Beispiel Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf).
    Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.
  5. Folgegeschäft
    Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.
  6. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
    Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Notarvertrages fällig. Bei Abschluss eines Mietvertrages ist die Provision sofort fällig; bei einem Verkauf ist die Provision innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zahlbar.
    Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p. a. über Bundesbankdiskont fällig.
  7. Provisionssätze
    Die nachstehend aufgeführten Provisionssätze sind mit Abschluss des Maklervertrages zwischen Ihnen und uns vereinbart.
    a) Kauf
    Bei An- und Verkauf von Grundbesitz errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen (in der Regel) vom Käufer 3 % und vom Verkäufer 3 %.
    b) Erbbaurecht 

    Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten berechnet vom auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbauzins, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber 3 % und vom Erbbaurechtsgeber 3 %.
    c) An- und Verkaufsrecht
    Bei der Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten berechnet vom Verkaufs- bzw. Verkehrswert des Grundstücks vom Berechtigten 1 %.
    d) Vermietung und Verpachtung
    –   bei Verträgen bis zu fünf Jahren Dauer zwei Monatsmieten vom Mieter.
    –   bei Vertragsdauer von über fünf Jahren 3 % des Vertragswertes, maximal aus der Zehnjahresmiete.
    –   bei Vereinbarungen von Optionen hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormiet-Vereinbarungen
    unabhängig von vorstehenden Provisionssätzen von Mieter 1,6 weitere Monatsmieten.
    Die vorstehend genannten Provisionssätze verstehen sich jeweils zusätzlich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
  8. Tätigwerden für Dritte
    Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Ratingen.